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Mindestmengenregelung

Was bedeuten Mindestmengen und die Mindestmengenregelungen?

Bei diversen Behandlungen, Eingriffen oder Operationen gibt es wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Anzahl der von einer Ärztin oder einem Arzt bzw. Krankenhaus durchgeführten Behandlungen mit der erzielten Qualität zusammenhängt. In der Regel wird die Qualität mit zunehmender Fallzahl besser, beispielsweise, weil die Erfahrung des Arztes oder des Behandlungsteams steigt.

Deshalb hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass ein Krankenhaus bestimmte planbare Leistungen nur dann erbringen darf, wenn es dabei voraussichtlich bestimmte Mindestfallzahlen, also „Mindestmengen“ pro Kalenderjahr erreicht. Dabei sind einige Ausnahmen möglich, beispielsweise bei Notfällen oder aber, wenn ein Leistungsbereich neu in einem Krankenhaus aufgebaut wird. Auch die Krankenhausplanungsbehörde kann bei einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung die Nichtanwendung der Mindestmengenregelung für bestimmte Leistungen bestimmen.

Hinter der gesetzgeberischen Idee der Mindestmenge steht das Ziel, besonders schwierige Eingriffe aus Gründen der Qualitätssicherung nur von solchen Kliniken durchführen zu lassen, deren Behandlungsteams damit ausreichend Erfahrung haben.

Für welche Leistungen Mindestmengenregelungen gelten und wie hoch jeweils die Mindestmenge ist, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Der G-BA ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands.

Worauf sollten Patientinnen und Patienten achten?

Bei Eingriffen, die den Mindestmengenregelungen unterliegen, geht es letztlich um die Erfahrung des Behandlungsteams mit einem Eingriff. Experten empfehlen, eher ein Krankenhaus mit viel Erfahrung zu wählen.

Dass die Mindestmengenregelungen eingehalten werden, bedeutet noch nicht zwingend große Erfahrung, denn es gibt einige Ausnahmeregelungen, die es Kliniken erlauben, die Mindestmengen zu unterschreiten.

So können Patientinnen und Patienten bei der Suche vorgehen:

  1. Behandlungsanlass und Ort wählen und Suche starten. Falls für die gesuchte Behandlung eine Mindestmengenregelung gilt, wird die Filtermöglichkeit „Mindestmengenregelung“ angezeigt.
  2. Filter „Mindestmengenregelung ist erfüllt“ setzen. Das schließt Häuser aus, die die Regelung nicht einhalten oder keine Angabe gemacht haben.
  3. Nach Anzahl der behandelten Patienten sortieren. In der Regel zeigen sich dann deutliche Unterschiede. Mehr Fälle bedeuten in der Regel mehr Erfahrung.

Worauf beruht die Filtermöglichkeit „Mindestmengenregelung erfüllt“?

Die Angabe „Mindestmengenregelung erfüllt“ und die dazugehörige Filterfunktion beziehen sich auf die Selbstauskunft der Krankenhäuser im gesetzlich vorgeschriebenen „Qualitätsbericht“, in dem die Krankenhäuser bei Leistungen, die einer Mindestmengenregelung unterliegen, die erbrachte Fallzahl und ggf. Ausnahmetatbestände angeben (Angaben im Teil C des Qualitätsberichtes).

Die Angabe „Mindestmengenregelung erfüllt“ wird angezeigt, wenn

  • Angabe im C-Teil zur Fallzahl erreicht oder größer als die vorgeschriebene Mindestmenge ist, oder
  • die Angabe im C-Teil zur Fallzahl kleiner als die vorgeschriebene Mindestmenge ist und gleichzeitig ein Ausnahmetatbestand angegeben wurde.
  • Die Angabe „Mindestmengenregelung nicht erfüllt“ wird angezeigt, wenn die Angabe im C-Teil zur Fallzahl kleiner als die vorgeschriebene Mindestmenge ist und gleichzeitig kein Ausnahmetatbestand angegeben wurde.

    Es erfolgt überhaupt kein Hinweis, wenn das Krankenhaus keine Angaben zu den Mindestmengen im C-Teil gemacht hat.

    Die Filtermöglichkeit „Mindestmengenregelung“ arbeitet mit demselben Algorithmus. Bei Setzen des Filters werden Häuser aus der Ergebnisliste entfernt, die die Mindestmengenregelung nicht einhalten sowie solche, zu denen keine Angaben vorliegen.

    Für welche Leistungsbereiche gelten welche Mindestmengen?

    Ausführliche Erläuterungen, aktuelle Bestimmungen und gesetzliche Grundlagen finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unter https://www.g-ba.de/themen/qualitaetssicherung/vorgaben-zur-qualitaetssicherung/vorgaben-mindestmengenregelungen/

    Die aktuelle Mindestmengenregelung, die die geforderten Mindestfallzahlen enthält, finden Sie unter https://www.g-ba.de/richtlinien/5/